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Nebenjob als Angestellter

Was Sie beachten müssen, wenn Sie als Angestellter einen Nebenjob aufnehmen wollen.

Der Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes weist auf eine Berufsfreiheit hin und beinhaltet, dass ein Nebenjob als Angestellter keiner generellen Untersagung obliegt. Eine generelle Genehmigung des Nebenjobs ist somit unnötig, sofern es sich nicht um eine unzulässige Nebenerwerbstätigkeit für Konkurrenten des aktuellen Arbeitgebers handelt. Dennoch hat ein verbeamteter oder leitender Angestellter erhöhte Sorgfalts- und Mitteilungs- sowie Interna-Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Nebenjob als Angestellter darf den Hauptberuf nicht beeinträchtigen. Aus diesem Grund müssen Sie sich auch mit zwei Jobs an die regulären Arbeitszeiten halten und in erster Linie für Ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Tritt einer der aufgeführten Fälle ein, kann die weitere nebenberufliche Tätigkeit untersagt und durch Ihren Arbeitgeber mit den entsprechenden Gründen angemahnt werden.

Fakten zum Konkurrenzausschluss

Als leitender Angestellter stehen Sie in hoher Verantwortung gegenüber der Firma, in der Sie tätig sind. Es versteht sich daher von selbst, dass Sie bei einem Nebenjob als Angestellter nicht für einen Konkurrenten arbeiten oder als Selbständiger in Konkurrenz zu Ihrer Firma stehen. Konkret bedeutet das: Sie dürfen nicht die gleichen Leistungen, Beratungen oder Produkte anbieten. Bei direkter Konkurrenz zu Ihrem Hauptjob kann die nebenberufliche Tätigkeit neben der Entlassung als leitender Angestellter auch eine Klage wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht und Imageschädigung nach sich ziehen und damit empfindliche Strafen mit sich bringen. Der Gesetzgeber regelt die Richtlinien für den Nebenjob als Angestellter so, dass der Nebenerwerb branchenfremd sein muss und nicht im Wettbewerb zum Hauptberuf steht.

Unterschiede zwischen Angestelltem und leitendem Angestellten

Ob Sie als Angestellter oder leitender Angestellter tätig sind, macht in der Auswahl Ihrer selbstständigen oder freiberuflichen und nebenberuflichen Tätigkeit einen deutlichen Unterschied. Mit jeder Beförderung wächst die Verantwortung, die Sie Ihrem Unternehmen in Form von Loyalität entgegenbringen müssen. Wenn eine ähnlich geartete Dienstleistung – zum Beispiel als Berater – beim Nebenjob als Angestellter noch erlaubt ist, kann diese als leitender Angestellter gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Regelungen bei identischer / branchengleicher Beratungstätigkeit im Haupt- und Nebenjob

Laut Gesetzgebung sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine in der Freizeit ausgeführte und den Hauptberuf nicht beeinträchtigende Nebentätigkeit beim Arbeitgeber zu melden. Um Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie dennoch mit Ihrem Arbeitgeber über den Nebenjob als Angestellter sprechen und sich den „Segen“ einholen. Rechtssicherheit ist ein wichtiger Aspekt, damit Sie den Nebenverdienst genießen und sich nicht in stetiger Sorge um Ihren Hauptverdienst befinden müssen. Factum: Eine gleichgeartete oder ähnliche Beratertätigkeit im Haupt- und Nebenjob ist ausgeschlossen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen untersagen, nebenberuflich zum Konkurrenten zu werden und sein Unternehmen zu schädigen.

Ist eine parallele Selbstständigkeit möglich?

Sie können sich problemlos nebengewerblich selbstständig machen. Ihr Nebenjob als Angestellter darf aber auch in Freiberuflichkeit oder in Anstellung ausgeübt werden. Wichtig ist, dass sich weder die Arbeitsbereiche noch die Arbeitszeiten aus dem Haupt- und Nebenjob überschneiden oder in irgendeiner Konkurrenz zueinander stehen. Wichtig: Haben Sie im Hauptberuf Urlaub genommen oder sind krankgeschrieben, muss auch Ihre Nebentätigkeit ruhen. Die Ausübung des Nebenjobs im Krankenstand oder im Urlaub ist gesetzlich untersagt und führt automatisch zu Problemen.

Informationspflicht und Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber

Generell sind Sie nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über einen angestrebten Nebenjob als Angestellter zu informieren. Ausnahmen bestätigen die Regel und betreffen Nebentätigkeiten, wenn der Nebenjob die Interessen des Arbeitgebers bedroht oder zu viel Zeit in Anspruch nimmt und zur Vernachlässigung des Haupterwerbs führt. Bei gelegentlich 48 und standardmäßig 40 Stunden gesamter Arbeitszeit pro Woche ist eine Meldepflicht nicht vorgesehen und Sie können dem Nebenerwerb nachgehen, ohne mit dem Arbeitgeber in Konflikt zu geraten. Es lohnt sich, wenn Sie mit offenen Karten spielen und Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie einen Nebenjob als Angestellter annehmen und nicht nur im Hauptberuf, sondern auch in einem – bevorzugt branchenfremden Nebenberuf – tätig werden wollen.

Darf ein Nebenjob als Angestellter untersagt werden?

Grundsätzlich und bezugnehmend auf die nicht vorherrschende Meldepflicht kann Ihr Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht verbieten. Ausgenommen von genehmigungsfreien Nebenjobs sind Tätigkeiten, die Sie in Ihrem Urlaub oder im Krankenstand realisieren. In diesem Fall setzen Sie durch den Nebenjob Ihren Beruf als leitender Angestellter aufs Spiel und sind nicht im Recht, wenn Sie eine darauf bezogene Kündigung gerichtlich anfechten. Gleiches gilt auch, wenn Sie in direkte Konkurrenz mit dem Arbeitgeber treten und sich in der Branche selbstständig machen, in der Sie im Angestelltenverhältnis tätig sind.

Die Versteuerung des „zweiten Gehalts“

Ihr zweites Gehalt ist ebenso ein Einkommen wie der Verdienst aus Ihrem Hauptjob. Je nach Ausrichtung des Nebenjobs müssen Sie die Einkünfte unter Erträgen aus selbstständiger oder Erträgen aus nicht selbstständiger Tätigkeit in der Steuererklärung aufführen. Die steuerliche Erfassung ist in jedem Fall notwendig und wird durch eine Aufrechnung auf Ihr ursprüngliches Gehalt vorgenommen. Auch bei freiberuflicher Tätigkeit können Sie die steuerliche Anrechnung nicht umgehen, sondern sind in Bezug auf Ihr gesamtes Gehalt melde- und anzeigepflichtig.

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