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Abfindung erhalten

In welchen Fällen können Sie mit einer Abfindung rechnen? Und wann können Sie darauf bestehen?

Eine Abfindung kann von einem Unternehmen an Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die individuell geschlossen werden kann. In größeren Unternehmen können entsprechende Regelungen im Tarifvertrag festgehalten sein. Die Höhe der Zahlung unterliegt ebenfalls der individuellen Vereinbarung. Eine Abfindung wird grundsätzlich als Einmalzahlung gewährt. Seit einigen Jahren muss die Zahlung voll versteuert werden. Die Steuerlast kann jedoch nach der Fünftelregelung gemindert werden. Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausfall.

Gründe für die Zahlung einer Abfindung

Eine Abfindungszahlung kann gewährt werden, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.

Betriebsbedingte Kündigung

Wenn das Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindungszahlung beanspruchen. Wenn der Betrieb keine Abfindungszahlung leisten möchte, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erstreiten. Sie haben eine gute Chance auf Zahlung der Leistung, wenn die betriebsbedingte Kündigung Fehler enthält und vom Arbeitsgericht nicht bestätigt wird. In diesem Fall können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen und in diesem eine Abfindungszahlung rechtsverbindlich vereinbaren.

Krankheitsbedingte Kündigung

Auch gegen eine krankheitsbedingte Kündigung können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Die Hürden für eine solche Kündigung sind für den Arbeitgeber hoch. Oftmals werden vom Arbeitsgericht Fehler bescheinigt, die Ihnen die Möglichkeit geben, einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung auszuhandeln.

Fristlose Kündigung

Wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, müssen Sie dies nicht einfach so hinnehmen. Sind Sie der Meinung, dass die Kündigung unberechtigt ist, können Sie auch in diesem Fall Kündigungsschutzklage einreichen und eine Abfindungszahlung erstreiten, wenn das Gericht Ihrer Auffassung der unberechtigten Entlassung folgt.

Kündigung wegen Betriebsschließung

Soll der Betrieb aufgrund einer geringen Rentabilität oder wegen einer Standortverlagerung geschlossen werden, sind betriebsbedingte Kündigungen unausweichlich, es sei denn, Sie entscheiden sich für einen Umzug, um am neuen Standort weiterzuarbeiten. Bei betriebsbedingten Kündigungen werden häufig Abfindungen gezahlt. Gibt es einen Sozialplan, der die persönliche Situation jedes einzelnen Mitarbeiters berücksichtigt, kann es vorkommen, dass sich die Abfindungszahlung bei den einzelnen Mitarbeitern unterscheidet.

Anspruch auf eine Abfindungszahlung

Ebenso wie die Abfindungszahlung selbst ist auch die Höhe der Abfindung nicht fest definiert. Wenn Sie eine Abfindung bekommen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Mindestzahlung. Gleichermaßen kennen Abfindungszahlungen auch keine Obergrenze. Oftmals werden Abfindungen nach verschiedenen Kriterien berechnet. So können Sie für jedes Jahr, das Sie in dem Unternehmen gearbeitet haben, einen Monatslohn bekommen. Dabei wird der Grundlohn als Maßstab genommen, und zwar brutto und ohne Zuschläge. Es gibt auch Unternehmen, die einen halben Monatslohn pro Jahr zahlen.

Weitere Beträge können zu dem Monatslohn hinzugerechnet werden. Dazu können gehören:

  • Erhöhung für jedes Kind, das in Ihrem Haushalt lebt
  • Erhöhung für den Ehepartner oder den Lebensgefährten, mit dem Sie in einem Haushalt leben
  • Erhöhung für zu pflegende Angehörige

Derartige Erhöhungsbeträge können dazu führen, dass die Höhe der Abfindungen, die bei Betriebsschließungen an die Mitarbeiter gezahlt werden, sehr unterschiedlich ausfällt.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Verbindung mit der Abfindung

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aufgrund einer Kündigung vereinbaren, kann es sein, dass der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das letzte Arbeitsjahr vor der Kündigung wegfällt. Dieser Fall kann eintreffen, wenn in der Abfindungsvereinbarung eine Klausel steht, dass mit der Zahlung alle Ansprüche abgegolten sind. Die Auslegung einer solchen Ausgleichsklausel kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Möchten Sie Ihren Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Ihr letztes Arbeitsjahr nicht verlieren, sollten Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen. Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld ist es üblich, dass der Betrieb eine Rückzahlung verlangen kann, wenn Sie das Unternehmen zum Jahresende verlassen. Dies können Sie durch eine entsprechende Klausel verhindern.

Bedeutung der Abfindung für die Einkommenssteuer

Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, da es sich um ein regulär erzieltes Arbeitseinkommen handelt. Das Einkommen wird als außerordentliches Einkommen behandelt. Dies basiert auf der Grundlage, dass dieses Einkommen nicht in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre erzielt wird. Im Falle der Abfindung werden fünf Jahre zugrunde gelegt. In einem speziellen Berechnungsverfahren wird die Steuerlast für das reguläre zu versteuernde Einkommen ermittelt. Danach addiert das Finanzamt ein Fünftel der Abfindung zu dem Einkommen hinzu und berechnet die Steuer erneut. Die Differenz beider Beträgt wird mit Fünf multipliziert. So ergibt sich der Steuersatz für die Abfindung. Die Steuern werden in dem Jahr abgeführt, in dem die Abfindung gezahlt wurde. Das Finanzamt wendet die Regel automatisch an. Freibeträge für die Abfindung gibt es nicht.

Abfindung – was netto übrig bleibt

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung treffen, handelt es sich um einen Bruttobetrag. Von diesem führen Sie Steuern ab. Den Nettobetrag bekommen Sie ausgezahlt. Ein Rechenbeispiel:

  • Abfindungsbetrag 10.000 EUR
  • Jahresbruttolohn 36.000 EUR
  • kirchensteuerpflichtig

Der Abfindungsbetrag orientiert sich an der Steuertabelle. Sind Sie verheiratet, greift die Splittingtabelle. Alleinstehende versteuern die Abfindung nach der Grundtabelle.

  • Nettobetrag Splittingtabelle 7.012 EUR
  • Nettobetrag Grundtabelle 6.067 EUR

Wenn Sie keiner Kirche angehören, erhöht sich der ausgezahlte Betrag auf 7.246 EUR im Splittingtarif beziehungsweise auf 6.376 EUR im Grundtarif.

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